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   FG Hessen, 06.03.2014 - 4 K 456/12   

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https://dejure.org/2014,9248
FG Hessen, 06.03.2014 - 4 K 456/12 (https://dejure.org/2014,9248)
FG Hessen, Entscheidung vom 06.03.2014 - 4 K 456/12 (https://dejure.org/2014,9248)
FG Hessen, Entscheidung vom 06. März 2014 - 4 K 456/12 (https://dejure.org/2014,9248)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 15 Abs 1 S 2 InvStG, § 122 AO, § 3 InvStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit einer auf der Ebene eines Investmentsondervermögens angefallenen entwicklungsabhängigen Verwaltungsvergütung ("Performance Fee")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InvStG § 15 Abs. 1; InvStG § 3 Abs. 3; AO § 122
    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen eines Spezialfonds mit nur einem Anleger

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen eines Spezialfonds mit nur einem Anleger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 04.05.1993 - VIII R 7/91

    Aufwendungen für Verwaltung eines Depots können auch dann Werbungskosten bei

    Auszug aus FG Hessen, 06.03.2014 - 4 K 456/12
    Auch die Rechtsprechung (Verweis auf BFH vom 04.08.1993 - VIII R 7/91, BStBl. II 1993, 832 zu Depotverwaltungsgebühren und BFH vom 08.07.2003 - VIII R 43/01, BStBl. II 2003, 937 zu Fremdfinanzierungszinsen) habe entschieden, dass nicht näher zuordenbare Kosten ungeachtet der Steuerpflichtigkeit oder Steuerfreiheit der zu erzielenden Einnahmen in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig seien.

    25 a) Bereits bei Anwendung allgemeiner ertragsteuerrechtlicher Grundsätze handelte es sich bei der von der Betriebsprüfung im vorliegenden Einzelfall beanstandeten Performance Fee um eine sog. allgemeine Verwaltungsvergütung, die nach der zu § 9 EStG ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH vom 04.05.1993 - VIII R 7/91, BStBl. II 1993) ungeachtet ihres gegebenenfalls indirekten Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig ist.

    Im Rahmen dieser Wertung ist zu berücksichtigen, dass auch die Entscheidung des BFH zur generellen Abzugsfähigkeit einer Verwaltungspauschale (BFH vom 04.05.1993 - VIII R 7/91, BStBl. II 1993) von einem Sachverhalt ausging, bei dem der Verwalter (eine Bank) insoweit eine im Ergebnis erfolgsabhängige Vergütung erhielt, als sich die vereinbarte Gebühr von 0, 4% des Vermögens stets am Stand das Vermögenswertes zum Jahresende ausrichtete, wodurch - ebenso wie bei der streitigen "Performance Fee" - für den Verwalter ein Anreiz bestand, zum Jahresende einen möglichst hohen Vermögenswert zu erreichen.

  • BFH, 15.12.1987 - VIII R 281/83

    Von Wertsteigerungen des Vermögens abhängiges Verwalterentgelt gehört nicht zu

    Auszug aus FG Hessen, 06.03.2014 - 4 K 456/12
    Nach der Rechtsprechung (Verweis auf BFH vom 15.12.1987 - VIII R 281/83, BStBl. II 1989, 16) sei es vielmehr so, dass eine Provision, die sich nach der Wertsteigerung des verwalteten Vermögens und den erwirtschafteten Erträge richtet, im Rahmen der Erzielung privater Kapitaleinkünfte nicht abziehbar sei, soweit sie im Zusammenhang mit steuerfreien Veräußerungsgewinnen oder unrealisierten Wertzuwächsen stehe.

    Der hier zu beurteilende Sachverhalt stellt sich schließlich auch anders dar als in der vom FA angeführten Entscheidung (BFH vom 15.12.1987 - VIII R 281/83), in dem wegen der gegebenen Umstände (eine natürliche Person beauftragte ihren Sohn mit der Verwaltung ihres Vermögens) die Besonderheit bestand, dass der Leistungsempfänger jederzeit über die verwalteten Vermögensgegenstände verfügen konnte.

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Auszug aus FG Hessen, 06.03.2014 - 4 K 456/12
    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-338/11 und C-194/06) sei die Steuerbefreiung eines Fonds nach der OGAW-Richtlinie im Übrigen unabhängig von den steuerlichen Folgen auf der Ebene des Anlegers zu beurteilen.
  • BFH, 08.07.2003 - VIII R 43/01

    Schuldzinsenabzug bei fremdfinanzierten Bundesanleihen

    Auszug aus FG Hessen, 06.03.2014 - 4 K 456/12
    Auch die Rechtsprechung (Verweis auf BFH vom 04.08.1993 - VIII R 7/91, BStBl. II 1993, 832 zu Depotverwaltungsgebühren und BFH vom 08.07.2003 - VIII R 43/01, BStBl. II 2003, 937 zu Fremdfinanzierungszinsen) habe entschieden, dass nicht näher zuordenbare Kosten ungeachtet der Steuerpflichtigkeit oder Steuerfreiheit der zu erzielenden Einnahmen in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig seien.
  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus FG Hessen, 06.03.2014 - 4 K 456/12
    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-338/11 und C-194/06) sei die Steuerbefreiung eines Fonds nach der OGAW-Richtlinie im Übrigen unabhängig von den steuerlichen Folgen auf der Ebene des Anlegers zu beurteilen.
  • BFH, 21.10.1985 - GrS 4/84

    Wirksamkeit von Verwaltungsakten - GmbH als Adressat - Erlöschen durch Umwandlung

    Auszug aus FG Hessen, 06.03.2014 - 4 K 456/12
    Angesichts der oben unter 1. und 2. dargestellten Erwägungen kann für die Entscheidung des Streitfalls dahinstehen, ob der angefochtene Bescheid wegen der (im Anhörungshinweis des Berichterstatters vom 17.02.2014 erwogenen) entsprechenden Anwendung der für die Verschmelzung von Körperschaften geltenden Grundsätze (BFH vom 21.10.1985 - GrS 4/84, BStBl. II 1986, 230; Müller-Franken in Hübschmann / Hepp / Spitaler, AO / FGO, Stand 06/2008, § 122 AO Rn. 86; Seer in Tipke / Kruse, AO / FGO, Stand 02/2001, § 122 AO Rn. 25; vgl. zur umwandlungsbedingten Beendigung des Sondervermögens nach § 40 InvG a. F. i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 2 InvStG a. F. Helios / Löschinger DB 2009, 1724 [1728]; Schmitz in Berger / Steck / Lübbehüsen, InvG / InvStG, 1. Auflage 2010, § 40 InvG Rn. 13 ff.; Jacob / Geese / Ebner , Handbuch für die Besteuerung von Fondsvermögen, 3. Auflage 2007, S. 230 f.) bzw. wegen einer unterlassenen unmittelbaren Bekanntgabe an den Anleger bei entsprechender Anwendung der für Personengesellschaften geltenden Grundsätze (vgl. BFH vom 08.10.1998 - VIII B 61/98, BFH/NV 1999, 291; BFH vom 22.12.2008 - I B 81/08, BFH/NV 2009, 948; BFH vom 23.01.2009 - IV B 149/07, n. v. Juris; FG Hamburg vom 04.11.2010 - 3 K 65/10, EFG 2011, 774) zusätzlich auch aufgrund eines Adressierungsmangels i.S.d. § 122 Abs. 1 AO rechtswidrig ist oder ob ein eventueller Adressierungsfehler durch die Bekanntgabe des Änderungsbescheides an die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der vormals zuständigen Kapitalanlagegesellschaft geheilt werden konnte, weil z.B. ein Vergleich des Sondervermögens mit einer Personengesellschaft naheliegt und die Funktion der Kapitalanlagegesellschaft über die Funktion eines (nach der Verschmelzung einer Personengesellschaft nicht mehr vorhandenen) Empfangsbevollmächtigten i.S.d. § 183 AO hinausgeht.
  • BFH, 30.01.2018 - VIII R 20/14

    Zur Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG a.F. - Inhaltsadressat des

    Auszug aus FG Hessen, 06.03.2014 - 4 K 456/12
    BFH-Az.: VIII R 20/14.
  • BFH, 22.12.2008 - I B 81/08

    Klagebefugnis bei Vollbeendigung der Personengesellschaft - Keine gewillkürte

    Auszug aus FG Hessen, 06.03.2014 - 4 K 456/12
    Angesichts der oben unter 1. und 2. dargestellten Erwägungen kann für die Entscheidung des Streitfalls dahinstehen, ob der angefochtene Bescheid wegen der (im Anhörungshinweis des Berichterstatters vom 17.02.2014 erwogenen) entsprechenden Anwendung der für die Verschmelzung von Körperschaften geltenden Grundsätze (BFH vom 21.10.1985 - GrS 4/84, BStBl. II 1986, 230; Müller-Franken in Hübschmann / Hepp / Spitaler, AO / FGO, Stand 06/2008, § 122 AO Rn. 86; Seer in Tipke / Kruse, AO / FGO, Stand 02/2001, § 122 AO Rn. 25; vgl. zur umwandlungsbedingten Beendigung des Sondervermögens nach § 40 InvG a. F. i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 2 InvStG a. F. Helios / Löschinger DB 2009, 1724 [1728]; Schmitz in Berger / Steck / Lübbehüsen, InvG / InvStG, 1. Auflage 2010, § 40 InvG Rn. 13 ff.; Jacob / Geese / Ebner , Handbuch für die Besteuerung von Fondsvermögen, 3. Auflage 2007, S. 230 f.) bzw. wegen einer unterlassenen unmittelbaren Bekanntgabe an den Anleger bei entsprechender Anwendung der für Personengesellschaften geltenden Grundsätze (vgl. BFH vom 08.10.1998 - VIII B 61/98, BFH/NV 1999, 291; BFH vom 22.12.2008 - I B 81/08, BFH/NV 2009, 948; BFH vom 23.01.2009 - IV B 149/07, n. v. Juris; FG Hamburg vom 04.11.2010 - 3 K 65/10, EFG 2011, 774) zusätzlich auch aufgrund eines Adressierungsmangels i.S.d. § 122 Abs. 1 AO rechtswidrig ist oder ob ein eventueller Adressierungsfehler durch die Bekanntgabe des Änderungsbescheides an die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der vormals zuständigen Kapitalanlagegesellschaft geheilt werden konnte, weil z.B. ein Vergleich des Sondervermögens mit einer Personengesellschaft naheliegt und die Funktion der Kapitalanlagegesellschaft über die Funktion eines (nach der Verschmelzung einer Personengesellschaft nicht mehr vorhandenen) Empfangsbevollmächtigten i.S.d. § 183 AO hinausgeht.
  • BFH, 23.01.2009 - IV B 149/07

    Beiladung bei Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft -

    Auszug aus FG Hessen, 06.03.2014 - 4 K 456/12
    Angesichts der oben unter 1. und 2. dargestellten Erwägungen kann für die Entscheidung des Streitfalls dahinstehen, ob der angefochtene Bescheid wegen der (im Anhörungshinweis des Berichterstatters vom 17.02.2014 erwogenen) entsprechenden Anwendung der für die Verschmelzung von Körperschaften geltenden Grundsätze (BFH vom 21.10.1985 - GrS 4/84, BStBl. II 1986, 230; Müller-Franken in Hübschmann / Hepp / Spitaler, AO / FGO, Stand 06/2008, § 122 AO Rn. 86; Seer in Tipke / Kruse, AO / FGO, Stand 02/2001, § 122 AO Rn. 25; vgl. zur umwandlungsbedingten Beendigung des Sondervermögens nach § 40 InvG a. F. i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 2 InvStG a. F. Helios / Löschinger DB 2009, 1724 [1728]; Schmitz in Berger / Steck / Lübbehüsen, InvG / InvStG, 1. Auflage 2010, § 40 InvG Rn. 13 ff.; Jacob / Geese / Ebner , Handbuch für die Besteuerung von Fondsvermögen, 3. Auflage 2007, S. 230 f.) bzw. wegen einer unterlassenen unmittelbaren Bekanntgabe an den Anleger bei entsprechender Anwendung der für Personengesellschaften geltenden Grundsätze (vgl. BFH vom 08.10.1998 - VIII B 61/98, BFH/NV 1999, 291; BFH vom 22.12.2008 - I B 81/08, BFH/NV 2009, 948; BFH vom 23.01.2009 - IV B 149/07, n. v. Juris; FG Hamburg vom 04.11.2010 - 3 K 65/10, EFG 2011, 774) zusätzlich auch aufgrund eines Adressierungsmangels i.S.d. § 122 Abs. 1 AO rechtswidrig ist oder ob ein eventueller Adressierungsfehler durch die Bekanntgabe des Änderungsbescheides an die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der vormals zuständigen Kapitalanlagegesellschaft geheilt werden konnte, weil z.B. ein Vergleich des Sondervermögens mit einer Personengesellschaft naheliegt und die Funktion der Kapitalanlagegesellschaft über die Funktion eines (nach der Verschmelzung einer Personengesellschaft nicht mehr vorhandenen) Empfangsbevollmächtigten i.S.d. § 183 AO hinausgeht.
  • BFH, 08.10.1998 - VIII B 61/98

    Einspruchs- und Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheid

    Auszug aus FG Hessen, 06.03.2014 - 4 K 456/12
    Angesichts der oben unter 1. und 2. dargestellten Erwägungen kann für die Entscheidung des Streitfalls dahinstehen, ob der angefochtene Bescheid wegen der (im Anhörungshinweis des Berichterstatters vom 17.02.2014 erwogenen) entsprechenden Anwendung der für die Verschmelzung von Körperschaften geltenden Grundsätze (BFH vom 21.10.1985 - GrS 4/84, BStBl. II 1986, 230; Müller-Franken in Hübschmann / Hepp / Spitaler, AO / FGO, Stand 06/2008, § 122 AO Rn. 86; Seer in Tipke / Kruse, AO / FGO, Stand 02/2001, § 122 AO Rn. 25; vgl. zur umwandlungsbedingten Beendigung des Sondervermögens nach § 40 InvG a. F. i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 2 InvStG a. F. Helios / Löschinger DB 2009, 1724 [1728]; Schmitz in Berger / Steck / Lübbehüsen, InvG / InvStG, 1. Auflage 2010, § 40 InvG Rn. 13 ff.; Jacob / Geese / Ebner , Handbuch für die Besteuerung von Fondsvermögen, 3. Auflage 2007, S. 230 f.) bzw. wegen einer unterlassenen unmittelbaren Bekanntgabe an den Anleger bei entsprechender Anwendung der für Personengesellschaften geltenden Grundsätze (vgl. BFH vom 08.10.1998 - VIII B 61/98, BFH/NV 1999, 291; BFH vom 22.12.2008 - I B 81/08, BFH/NV 2009, 948; BFH vom 23.01.2009 - IV B 149/07, n. v. Juris; FG Hamburg vom 04.11.2010 - 3 K 65/10, EFG 2011, 774) zusätzlich auch aufgrund eines Adressierungsmangels i.S.d. § 122 Abs. 1 AO rechtswidrig ist oder ob ein eventueller Adressierungsfehler durch die Bekanntgabe des Änderungsbescheides an die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der vormals zuständigen Kapitalanlagegesellschaft geheilt werden konnte, weil z.B. ein Vergleich des Sondervermögens mit einer Personengesellschaft naheliegt und die Funktion der Kapitalanlagegesellschaft über die Funktion eines (nach der Verschmelzung einer Personengesellschaft nicht mehr vorhandenen) Empfangsbevollmächtigten i.S.d. § 183 AO hinausgeht.
  • FG Hamburg, 04.11.2010 - 3 K 65/10

    Prüfungsanordnung bei vollbeendeter Schifffahrtsgellschaft: Adressierung,

  • BFH, 30.01.2018 - VIII R 20/14

    Zur Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG a.F. - Inhaltsadressat des

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 6. März 2014  4 K 456/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Auf die nachfolgende Klage hob das FG mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1222 veröffentlichtem Urteil vom 6. März 2014  4 K 456/12 den streitgegenständlichen Feststellungsbescheid nebst Einspruchsentscheidung auf.

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